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Baum

Unerlaubtes Befahren einer Forststraße

Waldflächen dürfen grundsätzlich von jedermann betreten werden, soweit kein Betretungsverbot nach dem Forstgesetz (ForstG) besteht. Ein Befahren mit Fahrrädern, Motorrädern oder Kraftfahrzeugen sowie das Bereiten sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers/Wegerhalters zulässig.

 

Entsprechend § 33 Abs. 3 ForstG ist das Befahren einer Forststraße im Wald an die ausdrückliche Zustimmung des Forststraßenerhalters bzw. des Waldeigentümers gebunden.

 

Fehlt eine solche Zustimmung und ist die Waldeigenschaft erkennbar (bei einer Forststraße etwa in Unterscheidung von einer öffentlichen Straße oder von einem Güterweg durch Beschilderung), steht ein solches Befahren unter der Strafsanktion des § 174 ForstG und kann mit (Geld)strafen geahndet werden. Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bedeutung eines (wenn auch geöffneten) Schrankens auf einer Forststraße kann bei Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden.

 

Von einem Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er Abschrankungen wahrnimmt und, dass er fähig ist, sein Handeln entsprechend anzupassen

(LVwG Steiermark von 29.04.2024,

30.27-986/2024).

Rechtzeitig vorsorgen

Wer kümmert sich um meine Angelegenheiten, nachdem ich einen Unfall hatte und ich selbst nicht die notwendigen Entscheidungen treffen kann?

Die rechtliche Vorsorge ist wichtig, um frühzeitig selbstbestimmt seine Angelegenheiten zu regeln. Mit der Vorsorgevollmacht kann für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit ein Vertreter bestimmt werden, der die erforderlichen Entscheidungen treffen kann. Dadurch kann die gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters häufig vermieden werden. Mit einem Testament lässt sich regeln, wer zum Erben eingesetzt werden soll und wie die Vermögenswerte nach dem Ableben aufgeteilt werden sollen. Mit einer Patientenverfügung können nach ärztlicher Aufklärung medizinische Behandlungen, die nicht gewünscht werden, bereits vorweg abgelehnt werden.

 

Unterzeichnen eines Vertrages
Ast

Umgestürzter Baum auf Fahrzeug 

Im Fall 9 Ob 79/24v vom 29.04.2025 behandelte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Haftungsfrage nach einem Schadensfall, bei dem ein umgestürzter Baum ein Kfz beschädigte. Das Fahrzeug war unzulässig auf dem Grundstück der Beklagten unter dem Baum abgestellt worden, obwohl der Lenker mehrfach auf das bestehende Halte- und Parkverbot hingewiesen worden war. Die Bäume wurden vor dem Vorfall nicht fachmännisch kontrolliert.

Die Klägerinnen, Versicherer des Fahrzeugs, forderten Ersatz der erbrachten Leistungen. Während das Erstgericht der Klage stattgab, wies das Berufungsgericht sie ab. Der OGH bestätigte diese Abweisung: Zwar entfällt die Verkehrssicherungspflicht nicht automatisch bei unbefugtem Betreten fremder Grundstücke, jedoch hängt sie von einer Interessenabwägung ab. In diesem Fall war keine unerwartete oder erhebliche Gefährdung gegeben, und der Fahrzeuglenker hatte bewusst das Parkverbot missachtet. Daher traf die Beklagte keine Pflicht zur weiteren Sicherung und haftet sie nicht für Schäden.

Leere Wohnung

Wohnungskauf per SMS

Ein Kaufvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, also sowohl mündlich als auch schriftlich.

In einer Entscheidung vom 14.02.2024, 9Ob5/24m, beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob ein Kaufvertrag über eine Wohnung per SMS zustande gekommen sei.  Das Gericht bestätigte, dass der Vertrag wirksam sei, da die Parteien sich über Kaufpreis und -gegenstand geeinigt hatten und der Käufer (der Kläger oder ein Familienmitglied) bestimmbar war.

Der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses ist in der Regel eine wichtige Entscheidung im Leben. Eine eingehende rechtliche Beratung sowie die professionelle Abwicklung des Kaufes (Erstellen des Kaufvertrages, grundbücherliche Durchführung der Eigentumsübertragung, treuhändige Abwicklung der Kaufpreiszahlung, usw.) sind daher notwendig. Beim Kauf einer Liegenschaft ist eine schriftliche Urkunde für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch erforderlich. Der Rechtsanwalt übernimmt für Sie die Abwicklung des Immobilienkaufes, unterstützt Sie aber auch bei der Gestaltung aller anderen Verträge und vertritt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Kontakt

Kontakt
Mag. Birgit Primus, Rechtsanwältin
8552 Eibiswald 532 (Ärztezentrum) 
Telefon: 0664/5437093
Email: office@primus-anwalt.at

Birgit Primus

© 2025, Rechtswanwältin Mag. Birgit Primus

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